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Prüfbescheinigungen nach EN 10204

Typen 2.1, 2.2, 3.1, 3.2 – was bedeuten die Prüfbescheinigungen?

Überblick EN 10204

DIN EN 10204:2005 (frühere Bezeichnung DIN 50049) definiert vier Arten von Prüfbescheinigungen für metallische Erzeugnisse – Bleche, Profile, Rohre, Stäbe und Drähte. Die Norm regelt, wer das Zeugnis ausstellt, wer es bestätigt und ob die Prüfungen chargenspezifisch sind.

Typ 2.1 – Konformitätsbescheinigung

Erklärung des Herstellers, dass das gelieferte Erzeugnis der bestellten Spezifikation entspricht – ohne Angabe von Prüfergebnissen. Geeignet ausschließlich für unkritische Anwendungen ohne besondere Rückverfolgbarkeitsanforderungen.

Typ 2.2 – Werkszeugnis

Der Hersteller bestätigt das Ergebnis nicht-spezifischer Prüfungen. Die Prüfwerte müssen nicht zwingend aus der Charge des gelieferten Materials stammen, sondern können sich auf vergleichbare Lose beziehen. Üblich im allgemeinen Maschinenbau ohne erhöhte Sicherheitsanforderungen.

Typ 3.1 – Abnahmeprüfzeugnis 3.1

Vom Hersteller ausgestelltes Zeugnis mit chargenspezifischen Prüfergebnissen, das zusätzlich von einem vom Fertigungsbereich unabhängigen Sachkundigen des Herstellers bestätigt wird. Pflicht z. B. bei EN 1090-2 ab EXC2, Druckgeräten nach PED Kategorie I+, Schienenfahrzeugen und Schweißkonstruktionen mit erhöhten Anforderungen.

Typ 3.2 – Abnahmeprüfzeugnis 3.2

Wie 3.1 mit chargenspezifischen Prüfergebnissen, jedoch zusätzlich gemeinsam bestätigt durch den unabhängigen Sachkundigen des Herstellers und einen vom Käufer beauftragten Abnahmebeauftragten (z. B. unabhängiger Sachverständiger oder eine vom Kunden benannte Stelle). Üblich bei sicherheitskritischen Anwendungen, Atomtechnik, Offshore und besonderen Kundenanforderungen.

Wichtig in der Praxis

Händler dürfen Prüfbescheinigungen nach EN 10204 Klausel 4.2 nicht ändern oder neu ausstellen – das Original muss unverändert weitergegeben werden. Beim Wareneingang sind die Schmelznummer und die Zuordnung zur Lieferung zentrale Prüfpunkte.